Soziale Sicherheit: Abkommen Schweiz – China
- F P
- Sozialversicherungen
- 21.04.2017
Das parlamentarische Genehmigungsverfahren ist in beiden Staaten abgeschlossen. Damit tritt das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und China am 19. Juni 2017 in Kraft.
Nach dem Abschluss von Sozialversicherungsabkommen mit Japan, Indien und Korea hatte die Schweiz auch Vertragsverhandlungen mit China aufgenommen mit dem Ziel, das Vertragsnetz in Asien zu erweitern. Das neue Abkommen, welches am 19. Juni 2017 in Kraft tritt, zielt darauf ab, die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Schweiz und von China in puncto Ansprüche der sozialen Sicherheit möglichst weitgehend zu gewährleisten. So wird nun auch im Abkommen mit China die Vermeidung der unliebsamen Doppelversicherung in beiden Staaten geregelt. Dies erleichtert den Einsatz von Mitarbeitern sowie die Erbringung von Dienstleistungen im jeweils anderen Staat.
Das Wichtigste in Kürze:
Sachlicher Geltungsbereich
Auf Seiten der Schweiz umfasst das Abkommen die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) sowie die Arbeitslosenversicherung.
Auf Seiten von China umfasst das Abkommen die Grundrentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung.
Art der Tätigkeit – Anwendungsbereich
Für unselbständig oder selbständig erwerbstätige Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten erwerbstätig sind, gilt das Erwerbsortprinzip.
Die Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber in das jeweils andere Vertragsland entsandt werden, sind demnach weiterhin im Sozialversicherungssystem des Heimatlandes unterstellt und leisten dort Beiträge. Die entsandten Arbeitnehmer sind für die Dauer der Entsendung (max. 72 Monate) von der Beitragszahlung der Beiträge im Aufenthaltsland befreit, für die das Abkommen gilt.
Bescheinigung
Im Falle der Entsendung stellt die zuständige Behörde, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, auf Antrag eine Bestätigung für die Unterstellung im entsprechenden Staat aus. Die Bescheinigung muss Angaben zur Gültigkeitsdauer enthalten und in zwei Sprachen (englisch und chinesisch) ausgestellt werden. Die zuständige Behörde in der Schweiz sind Ausgleichskassen und in China die Sozialversicherungsverwaltung des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit.
Dauert die Entsendung mehr als 72 Monate (6 Jahre), bleibt die Unterstellung weiterhin im Heimatland, sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten damit einverstanden sind.
Rückvergütung von Beiträgen
Auch nach Inkrafttreten des Abkommens erhalten chinesische Staatsangehörige, die zurzeit in der Schweiz beitragspflichtig sind und das Land definitiv verlassen, die bereits bezahlten AHV-Beiträge zurückerstattet. Umgekehrt können schweizerische Staatsangehörige beim endgültigen Verlassen Chinas die Rückerstattung ihrer Beiträge verlangen.
Der befristete intercompany Transfer von Mitarbeitern wird dadurch enorm vereinfacht. Wie bereits in den Abkommen mit Indien und Südkorea ist auch im Abkommen mit China aber kein Export von schweizerischen Renten vorgesehen.
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